Ist für den Lauf eines Mietvertrages eine bestimmte Zeit vereinbart, so gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn die Schriftform nicht gewahrt ist.
Das ist auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass bei Verstoß gegen die Hausordnung ein Sonderkündigungsrecht besteht, die Hausordnung dem Mietvertrag aber nicht beigefügt ist.
Dies hat zur Folge, dass der Mietvertrag vom Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann.
OLG Naumburg, 13.07.2000 - Az: 11 U 352/98
ECLI:DE:OLGNAUM:1999:0713.11U352.98.0A
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