Stehen die Mieten im auffälligen Missverhältnis zur Leistung, also dem überlassenen Wohnraum, so kann eine entsprechende
Erstattung verlangt werden. Ein derartiges auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Wohnraummiete ist anzunehmen, wenn die entrichtete Miete die angemessene Miete um
mehr als 50 % übersteigt. Hierbei ist der Verkehrswert der erbrachten Leistung gegenüberzustellen. Bei Mietverhältnissen ist der Verkehrswert und damit die
ortsübliche Marktmiete in der Regel als Vergleichsmiete, d.h. durch Vergleich mit den erzielten Mieten für andere vergleichbare Mietobjekte, festzustellen (BGH, 28.4.1999 - Az: XII ZR 150/97).