Zunächst empfiehlt es sich natürlich, sich mit dem Vermieter persönlich in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. Wenn ein Mieter dem Vermieter eine Berechnung unter Zugrundelegung des gültigen Mietspiegels vorlegt oder dieses gar mit einer anwaltlichen Beratung untermauert, so wird sich der Vermieter einer Anpassung der Miete an das geltende Niveau beziehungsweise einer Rückzahlung des zu viel bezahlten Mietzinses in vielen Fällen nicht verschließen.
Sollte der Vermieter indes nicht bereit sein nachzugeben, hilft nur der Gang vor das Gericht. Im Hinblick auf eine Zurückschraubung des Mietzinses auf den höchstzulässigen Satz sind dabei keine Verjährungsfristen zu beachten.
Bei der Rückforderung in der Vergangenheit zu viel bezahlter Miete ist die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Zuvielzahlung erfolgt ist.
Sollte der Vermieter indes nicht bereit sein nachzugeben, hilft nur der Gang vor das Gericht. Im Hinblick auf eine Zurückschraubung des Mietzinses auf den höchstzulässigen Satz sind dabei keine Verjährungsfristen zu beachten.
Bei der Rückforderung in der Vergangenheit zu viel bezahlter Miete ist die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Zuvielzahlung erfolgt ist.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Zuerst sollte eine gütliche Regelung angestrebt werden. Eine fundierte Berechnung auf Basis des geltenden Mietspiegels, idealerweise durch anwaltliche Beratung gestützt, überzeugt Vermieter häufig zu einer freiwilligen Anpassung und Rückzahlung.
Ja, bei der Rückforderung von Zahlungen aus der Vergangenheit gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Überzahlung erfolgt ist.
Nein, hinsichtlich der Herabsetzung des Mietzinses auf den höchstzulässigen Satz müssen keine speziellen Verjährungsfristen beachtet werden.
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