Ein Mieter schuldet keine Miete, wenn der Vermieter die Wohnungseingangstür aufgrund eines Einbruchs im Rahmen einer Notmaßnahme ausgetauscht hat, um diese wieder verschließbar zu machen und es versäumt hat, dem Mieter einen Schlüssel für die neue Tür auszuhändigen.
Denn hierdurch ist dem Mieter die Nutzung der Wohnung während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gewährt worden. Dies führt gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der geltend gemachten Miete auf Null, so dass der Mieter zur Zahlung der Miete einschließlich der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, 06.04.2005 - Az: XII ZR 225/03) nicht verpflichtet ist.
Hierbei ist es unerheblich, ob vom Zugang überhaupt Gebrauch gemacht worden wäre.
Denn hierdurch ist dem Mieter die Nutzung der Wohnung während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gewährt worden. Dies führt gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der geltend gemachten Miete auf Null, so dass der Mieter zur Zahlung der Miete einschließlich der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, 06.04.2005 - Az: XII ZR 225/03) nicht verpflichtet ist.
Hierbei ist es unerheblich, ob vom Zugang überhaupt Gebrauch gemacht worden wäre.
OLG Düsseldorf, 07.07.2005 - Az: I-10 202/04
ECLI:DE:OLGD:2005:0707.I10U202.04.00
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