Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluss des
Mietvertrages.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde mit Beschluß vom 1. Februar 2002 zum Verwalter in dem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Schuldnerin hatte von der Beklagten Gewerberäume gemietet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des Guthabens aus den Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2000. Die Schuldnerin beglich in den Monaten September bis November 2001 die monatliche Miete in Höhe von 2.409,06 € nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 rechnete die Beklagte für das Jahr 2000 die Betriebskosten ab; es ergab sich ein Guthaben zugunsten der Masse in Höhe von 1.545,84 €. Am 1. Juli 2002 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem entsprechenden erststelligen Betrag der Miete für September 2001.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse mit ihren fälligen Mietforderungen für den Monat September 2001 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung - Fälligkeit der Mietforderung für den Monat September und Erfüllbarkeit der Forderung der Schuldnerin - eingetreten waren, § 387 BGB.
a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
Davon abgesehen erfaßt § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur die Fälle, in denen ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist. Er findet keine Anwendung auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage, auch wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat.
b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen vor. Die Mietzinsforderung der Beklagten war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am dritten Werktag des September 2001 (§ 7 des Mietvertrages), fällig geworden. Die Forderung der Schuldnerin war demgegenüber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fällig im Sinne dieser Vorschrift.
Nach den Bestimmungen des Mietvertrages (§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 1) waren vom Mieter monatlich
Nebenkosten in Höhe von insgesamt 733,82 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer im voraus, spätestens am dritten Werktag zu zahlen. Die Nebenkosten waren jährlich abzurechnen. Nachzahlungsbeträge waren binnen zwei Wochen nach Zustellung der Abrechnung zu entrichten (§ 11 A Nr. 7, B Nr. 9, C des Mietvertrages). Umgekehrt ergibt sich aus dem Mietvertrag die dort nicht ausdrücklich geregelte Verpflichtung, ein Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen.
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