Zahlt der Mieter die Kaution nicht, so liegt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung vor. Denn die Kaution befriedigt regelmäßig ein legitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters.
Bei einem gewerblichen Mietvertrag kann der Vermieter daher vor der Kündigung regelmässig nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.
Bei einem gewerblichen Mietvertrag kann der Vermieter daher vor der Kündigung regelmässig nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.
BGH, 21.03.2007 - Az: XII ZR 36/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


