Zahlt der Mieter die Kaution nicht, so liegt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung vor. Denn die Kaution befriedigt regelmäßig ein legitimes Sicherungsbedürfnis des Vermieters.
Bei einem gewerblichen Mietvertrag kann der Vermieter daher vor der Kündigung regelmässig nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.
Bei einem gewerblichen Mietvertrag kann der Vermieter daher vor der Kündigung regelmässig nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden.
BGH, 21.03.2007 - Az: XII ZR 36/05
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