Mieter können die Mietzahlung nicht unter Verweis auf die bestehende Kaution und der Bitte, auf diese zurückzugreifen, verweigern. Da die Kaution einen Sicherheitscharakter hat, kann diese nicht als Ersatzmiete verwendet werden.
Da eine Aufrechnung nur bei bereits fälligen Ansprüchen möglich ist, kann ein Mieter, der mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist, den ausstehenden Betrag nicht von der Kaution abziehen lassen, da noch nicht feststeht, ob der Mieter in der Zukunft einen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution haben wird. Dies kann erst nach Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses abgesehen werden.
Da eine Aufrechnung nur bei bereits fälligen Ansprüchen möglich ist, kann ein Mieter, der mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist, den ausstehenden Betrag nicht von der Kaution abziehen lassen, da noch nicht feststeht, ob der Mieter in der Zukunft einen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution haben wird. Dies kann erst nach Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses abgesehen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


