Mieter können die Mietzahlung nicht unter Verweis auf die bestehende Kaution und der Bitte, auf diese zurückzugreifen, verweigern. Da die Kaution einen Sicherheitscharakter hat, kann diese nicht als Ersatzmiete verwendet werden.
Da eine Aufrechnung nur bei bereits fälligen Ansprüchen möglich ist, kann ein Mieter, der mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist, den ausstehenden Betrag nicht von der Kaution abziehen lassen, da noch nicht feststeht, ob der Mieter in der Zukunft einen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution haben wird. Dies kann erst nach Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses abgesehen werden.
Da eine Aufrechnung nur bei bereits fälligen Ansprüchen möglich ist, kann ein Mieter, der mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist, den ausstehenden Betrag nicht von der Kaution abziehen lassen, da noch nicht feststeht, ob der Mieter in der Zukunft einen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution haben wird. Dies kann erst nach Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses abgesehen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
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OLG Frankfurt, 03.03.2004 - Az: 2 W 10/04
ECLI:DE:OLGHE:2004:0303.2W10.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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