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Mieterhöhungsverlangen gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht.
Anders als im Versandhandel und bei vergleichbaren Geschäften, auf die die Normen für Fernabsatzverträge ausgerichtet sind, berechtigt das Mieterhöhungsverlangen zur Durchsetzung auf dem Klageweg.
Es käme zu abwegigen Ergebnissen, wenn das Widerrufsrecht noch nach Ablauf der Klagefrist bestehen würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vor; §§ 312ff. BGB sind auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558ff. BGB aber nicht anwendbar.
Denn schon nach Sinn und Zweck ist § 312c BGB auf Mietänderungsvereinbarungen nach §§ 558ff. BGB nicht anzuwenden.
Die Berufung zeigt nicht auf, dass diese Bewertung unzutreffend ist.
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