Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Im vorliegenden Fall verlangte ein Berliner Wohnungsmieter, dass bei der
Mieterhöhung das Merkmal „Wohnumfeld“ wohnwertmindernd berücksichtigt werden muss. Schließlich gäbe es Geräuscheinwirkungen durch einen Wochenmarkt und umliegende Gaststätten.
Mit dieser Ansicht scheiterte der Mieter vor Gericht - solche Geräuschbelästigungen sind nicht wohnwertmindernd zu berücksichtigen, da diese ein ortsübliches Erscheinungsbild einer innerstädtischen Wohnlage darstellt.
Ein anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Geräuscheinwirkungen das in einer zentralen Großstadtlage zu erwartende und hinzunehmende Maß überschreiten. Dies konnte der Mieter hier aber nicht darlegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die ortsübliche Miete ist anhand des
Berliner Mietspiegels 2009 zu ermitteln, der ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von
§ 558 d BGB ist. Aufgrund der in § 558 d Abs. 3 BGB enthaltenen gesetzlichen Vermutung ist in Verbindung mit § 292 ZPO davon auszugehen, dass die innerhalb der Spanne liegenden Mietwerte die ortsübliche Miete für die Wohnungen des jeweiligen Mietspiegelfelds widerspiegeln. Einschlägig für die 87,89 m² große Wohnung ist das Rasterfeld I 2, das eine Spanne von 3,77 EUR/m2 bis 6,33 EUR/m2 und einen Mittelwert von 5,08 EUR/m2 ausweist.
Die Bestimmung der konkreten ortsüblichen Miete innerhalb der Spanne kann durch eine Schätzung erfolgen. Die Voraussetzungen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen fallen Kosten an, die zur Höhe der streitigen Mieterhöhung außer Verhältnis stehen.
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