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Mieterhöhung: Mietspiegel muss beigefügt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Will ein Vermieter die Miete unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel erhöhen und fügt er den Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht bei, sondern weist lediglich auf eine Einsichtsmöglichkeit in seinem Kundencenter hin, so ist das Verlangen formal unwirksam.

Nur dann, wenn der Mietspiegel kostenlos zugänglich ist, ist das Beifügen desselben entbehrlich. Der Hinweis auf das Kundencenter ersetzt dies nicht, da die Prüfungsmöglichkeit für den Mieter bei reiner Einsichtnahme nur eingeschränkt möglich ist. So steht der Mietspiegel zum einen nur zeitlich begrenzt zur Verfügung und zum anderen kann sich der Mieter vor Ort nicht durch Dritte beraten lassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wird ein Mieterhöhungsverlangen unter Hinweis auf den Mietspiegel begründet, muss dieser grundsätzlich beigefügt werden, es sei denn, der Mietspiegel ist dem Mieter kostenlos zugänglich. Letzteres ist in Wiesbaden nicht der Fall. Die Beifügung des Mietspiegels wird nicht dadurch ersetzt, dass der Mieter diesen im Kundencenter der Klägerin einsehen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich dieses Kundencenter befindet. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Prüfungsmöglichkeit für den Mieter bei einer reinen Einsichtnahme im Kundencenter nämlich eingeschränkt, weil der Mietspiegel dort dem Mieter nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht. Auch kann sich der Mieter dort nicht durch Dritte, beispielsweise Familienangehöriger, beraten lassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Aufsuchen des Kundencenters gerade für berufstätige Mieter aus Zeitgründen nicht ohne weiteres möglich ist. Demgegenüber ist der Aufwand des Beifügens des Mietspiegels für den Vermieter relativ gering.

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