Will ein Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit einem Mietspiegel einer bestimmten Gemeinde begründen, so ist darzulegen, warum dieser ausgewählt wurde, wenn die Gemeinde, in der sich Wohnung befindet, mehrere Nachbargemeinden hat und somit verschiedene Mietspiegel herangezogen werden konnten. Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt.
Die Begründung der Auswahl ist kein unzumutbarer Aufwand.
Die Begründung der Auswahl ist kein unzumutbarer Aufwand.
LG Düsseldorf, 10.10.2005 - Az: 23 S 343/05
ECLI:DE:LGD:2005:1010.23S343.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


