Die Zustimmung zu einer berechtigten Mieterhöhung kann nicht unter Hinweis auf bekannte, bislang nicht beseitigte Mängel verweigert werden.
Dem Mieter steht hier nur das Recht zu, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Es besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Mieterhöhung durch den Mieter, da kein Bedürfnis, zu Gunsten des Mieters einen doppelten Schutz vorzusehen, besteht.
Denn Mieterhöhungen können unabhängig vom Bestehen von Mängeln berechtigt sein. Daher besteht auch eine getrennte Regelung.
Mängel haben keinen Einfluss auf den zulässigen Mietzins sondern bewirken ein zeitlich befristetes Zurückbehaltungsrecht.
Dem Mieter steht hier nur das Recht zu, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Es besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Mieterhöhung durch den Mieter, da kein Bedürfnis, zu Gunsten des Mieters einen doppelten Schutz vorzusehen, besteht.
Denn Mieterhöhungen können unabhängig vom Bestehen von Mängeln berechtigt sein. Daher besteht auch eine getrennte Regelung.
Mängel haben keinen Einfluss auf den zulässigen Mietzins sondern bewirken ein zeitlich befristetes Zurückbehaltungsrecht.
OLG Frankfurt, 29.07.1999 - Az: 20 RE-Miet 1/96
ECLI:DE:OLGHE:1999:0729.20REMIET1.96.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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