Der Vermieter hatte die Miete zum 1. Juni 1994 durch Mieterhöhung gem. § 2 MHG zur Anpassung an den Mietspiegel wirksam erhöht. Im vorliegenden Verfahren begehrte er die Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten ab Januar 1995, wobei er das Ansteigen der Betriebskosten gegenüber dem Jahre 1991 geltend machte.
Das Kammergericht hat durch Rechtsentscheid nunmehr verbindlich festgestellt, daß eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam ist, wenn mit ihr ein Ansteigen von Betriebskosten gegenüber einem Zeitraum geltend gemacht werden, der vor der letzten Erhöhung der Miete nach § 2 MHG liegt. Im vorliegenden Fall hätte der Vermieter mit seiner Erklärung also lediglich das Ansteigen der Betriebskosten zum Januar 1995 gegenüber dem Juni 1994 geltend machen können und nicht gegenüber dem Jahre 1991. Das Besondere an dieser Entscheidung ist jedoch nicht der Inhalt, sondern vielmehr die Tatsache, daß diese Entscheidung (zumindest bis auf weiteres) verbindlich für alle Amts- und Landgerichte gilt.
Das Kammergericht begründet seine Entscheidung damit, daß bei einer Erhöhung der Bruttokaltmiete nach § 2 MHG zur Angleichung an den Mietspiegel auch die zwischenzeitlich gestiegenen Betriebskosten in die Miete eingeflossen sind, da die im Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichswerte zum jeweiligen Erhebungsstichtag die aktuellen Betriebskosten beinhalten. Folgte man der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, dann würden die Betriebskosten im Verlaufe mehrerer Jahre doppelt an den Mieter weitergegeben werden können, nämlich zum einen durch eine Angleichung der Miete an den Mietspiegel und zum anderen durch die Erhöhung der Bruttokaltmiete gegenüber einem weit davor liegenden Zeitraum. Da nach einer Angleichung des Mietzinses an den Mietspiegel die anteilig in der Miete enthaltenen Betriebskosten aktualisiert würden, muß dies bei der Weitergabe gestiegener Betriebskosten an den Mieter entsprechend berücksichtigt werden.
Das Kammergericht hat durch Rechtsentscheid nunmehr verbindlich festgestellt, daß eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam ist, wenn mit ihr ein Ansteigen von Betriebskosten gegenüber einem Zeitraum geltend gemacht werden, der vor der letzten Erhöhung der Miete nach § 2 MHG liegt. Im vorliegenden Fall hätte der Vermieter mit seiner Erklärung also lediglich das Ansteigen der Betriebskosten zum Januar 1995 gegenüber dem Juni 1994 geltend machen können und nicht gegenüber dem Jahre 1991. Das Besondere an dieser Entscheidung ist jedoch nicht der Inhalt, sondern vielmehr die Tatsache, daß diese Entscheidung (zumindest bis auf weiteres) verbindlich für alle Amts- und Landgerichte gilt.
Das Kammergericht begründet seine Entscheidung damit, daß bei einer Erhöhung der Bruttokaltmiete nach § 2 MHG zur Angleichung an den Mietspiegel auch die zwischenzeitlich gestiegenen Betriebskosten in die Miete eingeflossen sind, da die im Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichswerte zum jeweiligen Erhebungsstichtag die aktuellen Betriebskosten beinhalten. Folgte man der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, dann würden die Betriebskosten im Verlaufe mehrerer Jahre doppelt an den Mieter weitergegeben werden können, nämlich zum einen durch eine Angleichung der Miete an den Mietspiegel und zum anderen durch die Erhöhung der Bruttokaltmiete gegenüber einem weit davor liegenden Zeitraum. Da nach einer Angleichung des Mietzinses an den Mietspiegel die anteilig in der Miete enthaltenen Betriebskosten aktualisiert würden, muß dies bei der Weitergabe gestiegener Betriebskosten an den Mieter entsprechend berücksichtigt werden.
KG - Az: 8 RE-Miet 8850/96
Quelle: Das Grundeigentum, Jahrgang 1997, Seite 1097 ff.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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