Erfolgt der Erwerb einer Immobilie im Wege der Zwangsvollstreckung, so ist ein Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen. In diesem Fall vollzieht sich der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt und nicht durch Kaufvertrag. Auch dann, wenn der Maklervertrag
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LG Stendal, 15.01.2008 - Az: 23 O 548/06
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