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Feuchter Keller ist ein Mietmangel - selbst im Altbau

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein feuchter Keller stellt auch bei einem Altbau einen Mietmangel dar, wenn die Nutzbarkeit zum Lagern von Gegenständen nicht gewährleistet ist. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung die geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden.

Treten bei einem Altbau Gebrauchsbeeinträchtigungen auf, richtet sich die Frage, ob ein Mietmangel im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, nicht allein nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften. Ausgangspunkt der Bewertung sind zwar grundsätzlich die beim Bau oder bei einer wesentlichen Änderung des Gebäudes maßgeblichen technischen Normen und Bestimmungen. Deren Einhaltung schließt das Vorliegen eines Mangels jedoch nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Mietsache den berechtigten Erwartungen der Mieter an einen zeitgemäßen Mindeststandard entspricht.

Bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte oder eines Einfamilienhauses mit Keller gehört die grundlegende Trockenheit und Nutzbarkeit des Kellerbereichs zum geschuldeten Mindeststandard. Mieter dürfen nach heutigen Verkehrserwartungen davon ausgehen, dass ein mitvermieteter Keller zumindest zur Lagerung von Gegenständen des alltäglichen Bedarfs geeignet ist. Ist dies nicht der Fall - etwa weil gelagerte Lebensmittel und Schuhe regelmäßig Schimmel ansetzen oder monatlich erhebliche Mengen Bausubstanz von den Kellerwänden rieseln - liegt eine Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit vor, die den Vermieter zur Mangelbeseitigung verpflichtet.

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