Im zu entscheidenden Fall ging es um einen eher ungewöhnlichen Fall der Geruchsbelästigung. Aus der Küche der gemieteten Wohnung kamen in Wellen unangenehme Gerüche (in der Art alten Käses oder Schweißfüßen).
Die Mieter fanden das wenig erbaulich und minderten die Miete. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung der ausstehenden Beträge sowie Erstattung der Kosten für eine Mangelortung (ca. 370 €).
Das Gericht stellte sich auf Seiten der Mieter - die Wohnung war mangelhaft, so dass die Minderung von ca. 8 % aus der Nettokaltmiete berechtigt war.
Auch die Kosten für die Aufspürung und Bestimmung der Ursache sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, wenn sich nicht ergibt, dass die Ursache für die Mängel von den Mietern zu vertreten ist. Dies war hier nicht der Fall.
Die Mieter fanden das wenig erbaulich und minderten die Miete. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung der ausstehenden Beträge sowie Erstattung der Kosten für eine Mangelortung (ca. 370 €).
Das Gericht stellte sich auf Seiten der Mieter - die Wohnung war mangelhaft, so dass die Minderung von ca. 8 % aus der Nettokaltmiete berechtigt war.
Auch die Kosten für die Aufspürung und Bestimmung der Ursache sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, wenn sich nicht ergibt, dass die Ursache für die Mängel von den Mietern zu vertreten ist. Dies war hier nicht der Fall.
AG Suhl, 08.02.2012 - Az: 1 C 419/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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