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Braunes Wasser ist ein Mangel!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Mietminderung i.H.v. 10% kann dann gerechtfertigt sein, wenn aus mehreren Verbrauchsstellen braunes Wasser austritt und das Kaltwasser im Bad nicht reguliert werden kann. Hier liegt eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung vor, die der Mieter nicht hinnehmen muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte war berechtigt, auf Grund von Mängeln im Rahmen der Wasserversorgung, konkret einer fehlerhaften Heiß- bzw. Kaltwasserversorgung im Bad des Obergeschosses sowie auf Grund des Austretens von braunem Wasser aus mehreren Verbrauchsstellen die Miete für den Zeitraum vom Oktober 2012 bis August 2013 um 10% des Bruttomietbetrages zu mindern.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Mietwohnung in der Form mangelbehaftet war, dass bei Nutzung der Wasserverbrauchsstellen zunächst dunkles, bzw. braunes Wasser austrat. Gleichzeitig war eine Kaltwasserregulierung im oberen Bad nicht möglich.

Die Zeugin S., deren Aussage glaubhaft und widerspruchsfrei sowie frei von Belastungs- und Begünstigungstendenzen war und die auch Erinnerungslücken zugestanden hat, hat die vorgenannten Mängel voll umfänglich bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass in der Küche sowie in allen Badezimmern zunächst schmutziges dunkles und verrostetes Wasser aus den Hähnen heraus kam. Gleichzeitig hat sie die mangelhafte Regulierung des Kaltwasserzuflusses jedenfalls im oberen Badezimmer bestätigt und ausgeführt, es sei etwa so gewesen, dass man sich nur sehr schnell die Hände hätte waschen können, weil dann im Anschluss letztlich nur noch heißes Wasser aus der Leitung herausgekommen sei.

Der Austritt des braunen Wassers ist zudem insbesondere für das Badezimmer, konkret für den Badewannenbereich bildlich dokumentiert. Zudem existieren Lichtbilder von braunem Wasser aus dem Küchenbereich.

Das Gericht folgt insgesamt der Aussage der Zeugin S. Hierbei verkennt es nicht, dass diese als Tochter der Beklagten ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Dennoch bestehen nach den persönlichen Eindruck keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, zumal die Zeugin nicht alle behaupteten Mängel bestätigt hat, sondern zugestanden hat, dass sie etwa mangels konkreter Erinnerung keine Aussage darüber mehr machen könne, ob es in der Vergangenheit auch Probleme mit dem Leitungsdruck, wie von der Beklagten behauptet, gab.

Auch die Zeugin He., als neutrale Zeugin, deren Aussage allerdings von erheblichen Erinnerungslücken geprägt war, hat letztlich bestätigt, dass es in der Wohnung der Beklagten Probleme mit dunklem Wasser und verstopften Rohren gab und dass dies der Hintergrund gewesen sei, warum sie gemeinsam mit der Firma H. sich die Lage vor Ort in der Wohnung angesehen habe. Dass sie den Austritt von braunem Wasser in der Küche nicht bestätigen konnte, sondern insoweit lediglich ausgeführt hat sich daran erinnern zu können, dass man als man Wasser in die Badewanne eingelassen habe, dort braunes Wasser herausgekommen sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Angesichts der ohnehin erheblichen Erinnerungslücken der Zeugin sowie deren Schwierigkeit bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle kann es durchaus sei, dass sie an die Situation in der Küche keine konkrete Erinnerung mehr hat. Zudem mag es so gewesen sein, dass gerade im Küchenbereich, wo naturgemäß äußert häufig der Wasserhahn bedient wird zum Zeitpunkt der Besichtigung, dieser bereits so oft genutzt wurde, dass zunächst kein braunes Wasser ausgetreten ist.

Angesichts der beschriebenen nicht unerheblichen Beeinträchtigungen bei der Wasserversorgung durch den Austritt von dunklem braunen und als schmutzig empfundenen Wasser sowie der fehlenden Regulierungsmöglichkeit der Wassertemperatur im Bad im Obergeschoss und damit erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung des gesamten Badezimmers erscheint die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung um einen Betrag von 10 % der Bruttomiete noch angemessen.

Dass dem Kläger die behaupteten Mängel auch bekannt waren und von der Beklagten auch bereits im Vorfeld der letztlich vorgenommenen Mietminderung gerügt worden sind, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger unstreitig und von der Zeugin He. bestätigt auch vor dem Hintergrund der gerügten Mängel die Firma H. im Herbst 2012 beauftragte sich die Situation vor Ort anzusehen und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

Insoweit hat die Zeugin He. bestätigt, dass es nicht etwa nur um eine Problematik mit dunklem Wasser sondern auch generell um verstopfte Rohre gegangen sei. Es ist insoweit offensichtlich, dass diese Rohrverstopfungen Auslöser der fehlerhaften Kaltwasserversorgung etwa im oberen Bad gewesen sein müssen.


AG Münster, 21.11.2017 - Az: 7 C 4009/15

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