Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.708 Anfragen

Rückwirkende Mietminderung trotz voller Mietzahlung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Ein Mieter, der mehr als ein Jahr lang für seine mit einem Mangel behaftete Mietwohnung die Miete in voller Höhe und vorbehaltlos zahlt, verliert sein Recht zur Mietminderung.

Konkret kam es aufgrund von Lieferverkehr für einen Supermarkt zu einer Lärmbelästigung, der Mieter zahlte jedoch zunächst über 14 Monate lang den vollen Mietzins vorbehaltlos, erst dann minderte er wegen dieser Lärmbelästigung den Mietzins.

Dies wollte der Vermieter nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung der Außenstände.

Der Vermieter obsiegte vor dem Landgericht, da das Minderungsrecht verwirkt war.

Schließlich hatte der Mieter seine Rechte längerfristig nicht geltend gemacht und somit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er dieses Recht auch künftig nicht geltend machen wolle.

Dies gilt zwar nicht bei bloßer Untätigkeit - der Mieter war vorliegend aber nicht untätig geblieben. Er hatte vielmehr den Mietzins in voller Höhe weitergezahlt und damit jeden Monat durch aktives Tun zu erkennen gegeben, dass er den Mietzins in voller Höhe für geschuldet hielt.

Der Vermieter musste nicht mehr damit rechnen, dass 14 Monate nach dem ersten Auftreten der Beschwerden noch eine Minderung erfolgen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zum einen ist der Fall nach dem vor dem 1. September 2001 geltenden Recht zu beurteilen, weil das Mietverhältnis bereits im Jahre 2000 endete und eine derartige Rückwirkung des Mietrechtsreformgesetzes nicht vorgesehen ist. Nach altem Recht geht die wohl herrschende Ansicht davon aus, dass der Mieter auf sein Minderungsrecht aus § 537 Abs. 1 a.F. BGB auch für die Zukunft verzichtet, wenn er ohne Mangelanzeige den Mietzins über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos bezahlt. Hieran ist auch angesichts der Mietrechtsreform jedenfalls für „Altfälle“ festzuhalten.

Aber auch nach neuem Recht kommt eine Verwirkung der Gewährleistungsansprüche in Betracht. Zwar mag eine Analogie zu § 536 b n.F. BGB mit der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf nicht mehr begründet werden können, nachdem der Gesetzgeber selbst eine Regelungslücke ausschließt. Aus der Regierungsbegründung geht jedoch hervor, dass ein Verlust von Gewährleistungsrechten bei längerdauernder vorbehaltloser Zahlung nicht völlig ausgeschlossen sein soll, sondern aus bestehenden Normen herzuleiten sei.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.708 Beratungsanfragen

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...

Erik, Oranienburg

klar, effizient und fair im Preis

Verifizierter Mandant