Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter kräftig Ärger mit Bauarbeiten an und um seinem Mietshaus. Es wurde ein Baugerüst aufgestellt, der Fernsehempfang war gestört und es gab mächtig Krach durch Stemmarbeiten, Bohrer und Kreissägen.
Das Baugerüst schränkte den Lichtzufuhr ein, die Fenster waren nicht immer zu öffnen, der Balkon war nicht nutzbar und es musste ständig damit gerechnet werden, dass jemand vom Gerüst in die Wohnung sehen könnte. Da somit der übliche Gebrauch eingeschränkt war, rechtfertigte dies eine Minderung i.H.v. 5%.
Das Baugerüst schränkte den Lichtzufuhr ein, die Fenster waren nicht immer zu öffnen, der Balkon war nicht nutzbar und es musste ständig damit gerechnet werden, dass jemand vom Gerüst in die Wohnung sehen könnte. Da somit der übliche Gebrauch eingeschränkt war, rechtfertigte dies eine Minderung i.H.v. 5%.
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LG Berlin, 12.04.1994 - Az: 63 S 439/93
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