Zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit einer vermieteten Wohnung gehört nach §§
535,
536 BGB auch, dass dem Mieter eine funktionstüchtige und normgerechte Briefkastenanlage zur Verfügung steht. Maßgeblich ist insoweit die DIN-Vorschrift 32617, die für den Einwurfschlitz eines Briefkastens eine Mindestbreite von 325 mm vorschreibt. Diese Vorgabe stellt sicher, dass Sendungen im Format DIN A 4 sowie handelsübliche Zeitschriften ohne Knick zugestellt werden können. Ein Briefkasten, dessen Einwurfschlitz diese Mindestmaße unterschreitet - vorliegend betrug die Schlitzbreite lediglich ca. 18 cm -, entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Postzustellung.
Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einbau eines der DIN-Vorschrift 32617 entsprechenden Briefkastens. Dieser Anspruch folgt aus der mietvertraglichen Pflicht des Vermieters zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und entstehen dadurch Probleme bei der Postzustellung, ist eine
Minderung des monatlichen Mietzinses um 0,5 % angemessen.
Allein der Umstand, dass die Wohnung mit dem vorhandenen, nicht normgerechten Briefkasten angemietet wurde, führt nicht zu einem Ausschluss des Mangelanspruchs. Zwar haben Mieter den Briefkasten bei Vertragsschluss faktisch akzeptiert; jedoch kommt der Beschaffenheit des Briefkastenschlitzes bei der Entscheidung zur Anmietung einer Wohnung typischerweise eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Eine konkludente Hinnahme des Mangels kann daher aus dem bloßen Abschluss des
Mietvertrags nicht abgeleitet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der nicht normgerechte Briefkasten ausdrücklich akzeptiert wurde. Etwas anderes würde gelten, wenn im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Briefkastens getroffen worden wäre.