Im vorliegenden Fall war der Briefkastenschlitz eines Mieters nicht mit Bedacht auf die möglichen Postzustellungen dimensioniert worden. Er war zu klein, so dass Zeitschriften und DIN-C4-Umschlägen Zustellungsprobleme hatten. Kleinere Post fand problemlos den Weg in den Briefkasten.
Dies stellt eine Beeinträchtigung für den Mieter dar - da jedoch nur wenige Sendungen betroffen sind, nur eine kleine. Das Gericht hielt aus diesem Grund eine monatliche Minderungsquote von 0,5 % für angemessen.
Dies stellt eine Beeinträchtigung für den Mieter dar - da jedoch nur wenige Sendungen betroffen sind, nur eine kleine. Das Gericht hielt aus diesem Grund eine monatliche Minderungsquote von 0,5 % für angemessen.
LG Berlin, 11.05.1990 - Az: 29 S 20/90
ECLI:DE:LGBE:1990:0511.29S20.90.0A
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