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Briefkastenschlitz zu klein: Minderungsgrund?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war der Briefkastenschlitz eines Mieters nicht mit Bedacht auf die möglichen Postzustellungen dimensioniert worden. Er war zu klein, so dass Zeitschriften und DIN-C4-Umschlägen Zustellungsprobleme hatten. Kleinere Post fand problemlos den Weg in den Briefkasten.

Dies stellt eine Beeinträchtigung für den Mieter dar - da jedoch nur wenige Sendungen betroffen sind, nur eine kleine. Das Gericht hielt aus diesem Grund eine monatliche Minderungsquote von 0,5 % für angemessen.


LG Berlin, 11.05.1990 - Az: 29 S 20/90

ECLI:DE:LGBE:1990:0511.29S20.90.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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