Im vorliegenden Fall ging es um eine
Minderung wegen umfangreicher Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Die Vermieter wollten die rückständige Miete auf dem Klagewege eintreiben.
Die Mieter hatten eine Wohnung im dichtbebauten Innenstadtbereich gemietet, die zum Vertragsabschluss an ein verwahrlostes Nachbargrundstück mit abrissreifer Restbebauung grenzte.
Fünf Jahre nach Vertragsschluss wurde die Restbebauung abgerissen, 10 Jahre nach Vertragsschluss begannen Bauarbeiten zur Errichtung eines großen Gewerbekomplexes. Naturgemäß kam es bei diesen Arbeiten zu einer erheblichen Belästigung durch Lärm und Schmutz, insbesondere da die Arbeiten rund um die Uhr stattfanden. Daher minderten die Mieter die Miete.
Die Vermieterin wand ein, dass es bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei, dass das Nachbargrundstück nicht unbebaut bleiben würde. Eine Minderung wegen der Bauarbeiten sei daher ausgeschlossen.
Das Gericht bestätigte diese Auffassung.
Das Risiko das es zu einer baubedingten Gebrauchsbeeinträchtigung kommen könnte, war von den Parteien bei Vertragsschluss stillschweigend vorausgesetzt. Somit stellten die dann später tatsächlich stattfindenden Arbeiten keine nachteilige Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache dar.
Mangelnde Erkennbarkeit einer künftigen Bebauung lag ebenfalls nicht vor, da eine Baulücke im Stadtkern einer mittelgroßen Universitätsstadt der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht über viele Jahrzehnte bestehen bleibt.
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