Mieter haben Lärm durch übliche Belästigungen in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen. Dieser Lärm berechtigt nicht zu einer Mietminderung.
Übliche Belästigungen sind z.B. unvermeidbarer Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen.
Nicht dulden müssen Mieter Lärm, der das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt.
AG Trier, 17.01.2001 - Az: 5 C 194/00
ECLI:DE:AGTRIER:2001:0117.5C194.00.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!