Bei der Hausinstallation dürfen seit Jahrzehnten keine Leitungsrohre aus Blei mehr verwendet werden.
Dennoch finden sich in Altbauten noch Bleirohre. Durch diese fliest das Trinkwasser, so dass sich u.U. Blei lösen und ins Trinkwasser gelangen kann. In der Folge nehmen die Bewohner dann regelmäßig eine bestimmte Bleimenge über das Trinkwasser zu sich. Dies kann zu einer schleichenden Vergiftung führen.
Weist das Trinkwasser eine überhöhte Bleikonzentration - nach der Trinkwasserverordnung sind höchstens 40 Mikrogramm pro Liter erlaubt - auf, die auf die hausinternen Bleileitungen zurückzuführen ist, kann der Mieter Abhilfe beim Vermieter verlangen.
Im Streitfall ist ggf. vorab zu prüfen, ob das Wasser nicht bereits vom Wasserversorger mit überhöhter Bleikonzentration geliefert wird - dann besteht ein Anspruch gegen den Versorger.
Beruht die hohe Bleikonzentration aber auf Bleirohren der Hausinstallation und werden die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar überschritten, so liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Der Mieter kann zum einen eine Mietminderung zwischen 5 und 10 Prozent vornehmen, was jedoch das Problem nicht aus der Welt schafft. Der Vermieter ist aber zudem verpflichtet, diesen Mangel beseitigen, notfalls durch einen kompletten Austausch.
Sind Bleirohre in der Hausinstallation vorhanden, sollte Trinkwasser bis zur Mangelbehebung vor jeder Nutzung einige Zeit ablaufen - insbesondere nach längerer Standzeit - z.B. am frühen Morgen - ist die Bleikonzentration besonders hoch und kann so schnell gesenkt werden.
Der Austausch der Leitungen ist keine Modernisierung - eine Mieterhöhung droht daher nicht. Es handelt sich um eine Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss.
Im Zweifel sollte ein Trinkwassergutachten erstellt werden.
Dennoch finden sich in Altbauten noch Bleirohre. Durch diese fliest das Trinkwasser, so dass sich u.U. Blei lösen und ins Trinkwasser gelangen kann. In der Folge nehmen die Bewohner dann regelmäßig eine bestimmte Bleimenge über das Trinkwasser zu sich. Dies kann zu einer schleichenden Vergiftung führen.
Weist das Trinkwasser eine überhöhte Bleikonzentration - nach der Trinkwasserverordnung sind höchstens 40 Mikrogramm pro Liter erlaubt - auf, die auf die hausinternen Bleileitungen zurückzuführen ist, kann der Mieter Abhilfe beim Vermieter verlangen.
Im Streitfall ist ggf. vorab zu prüfen, ob das Wasser nicht bereits vom Wasserversorger mit überhöhter Bleikonzentration geliefert wird - dann besteht ein Anspruch gegen den Versorger.
Beruht die hohe Bleikonzentration aber auf Bleirohren der Hausinstallation und werden die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar überschritten, so liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Der Mieter kann zum einen eine Mietminderung zwischen 5 und 10 Prozent vornehmen, was jedoch das Problem nicht aus der Welt schafft. Der Vermieter ist aber zudem verpflichtet, diesen Mangel beseitigen, notfalls durch einen kompletten Austausch.
Sind Bleirohre in der Hausinstallation vorhanden, sollte Trinkwasser bis zur Mangelbehebung vor jeder Nutzung einige Zeit ablaufen - insbesondere nach längerer Standzeit - z.B. am frühen Morgen - ist die Bleikonzentration besonders hoch und kann so schnell gesenkt werden.
Der Austausch der Leitungen ist keine Modernisierung - eine Mieterhöhung droht daher nicht. Es handelt sich um eine Instandsetzungsmaßnahme, die der Vermieter bezahlen muss.
Im Zweifel sollte ein Trinkwassergutachten erstellt werden.
Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, wenn die hausinternen Bleirohre dazu führen, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung regelmäßig und spürbar überschritten werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Mieter können vom Vermieter die Mangelbeseitigung, also den Austausch der Leitungen, verlangen. Zudem ist eine Mietminderung von etwa 5 bis 10 Prozent möglich.
Nein. Der Austausch von Bleirohren ist als Instandsetzungsmaßnahme zu werten und keine Modernisierung, weshalb hierfür keine Mieterhöhung zulässig ist.
Nach der geltenden Trinkwasserverordnung sind höchstens 40 Mikrogramm Blei pro Liter Trinkwasser zulässig.
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