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Ummeldung nach Auszug bzw. Einzug

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Auszug und Einzug in eine neue Wohnung muss aufgrund der Meldepflicht die Ummeldung des Wohnsitzes vorgenommen werden. Die Ummeldung ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt i.d.R. binnen zwei Wochen erfolgen. Wird die Frist für die Ummeldung versäumt, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € verhängt werden. Kleinere Überschreitungen sind jedoch im Allgemeinen folgenlos. Mieter benötigen für die Ummeldung noch eine Vermieterbescheinigung. Vermieter sind verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dem Mieter ist binnen zwei Wochen der Einzug / Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Hierzu sind Vermieter bzw. eine vom Vermieter beauftragte Person verpflichtet.

Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt i.A. persönlich, es ist aber ggf. auch möglich eine postalische Voranmeldung vorzunehmen. Ebenfalls zulässig ist, es einem bevollmächtigten Vertreter mit der Ummeldung zu beauftragen. In diesem Fall sollte sich nach den Anforderungen an die schriftliche Vollmacht erkundigt werden, da teilweise eine beglaubigte Vollmacht gefordert wird. Mit der Ummeldung werden die Adressen in allen Reisepässen und Personalausweisen geändert.

Nach der Ummeldung des Wohnsitzes müssen weitere Ummeldungen vorgenommen werden: Auto (Fahrzeugpapiere), Kfz-Haftpflicht und der Rundfunkbeitrag. Auch sollten u.a. sonstige Versicherungen, ggf. Arbeitsamt, Familienkasse und Finanzamt informiert werden.

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Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Wird die zweiwöchige Frist versäumt, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 € verhängt werden. Kleinere Überschreitungen bleiben jedoch meist folgenlos.
Mieter benötigen eine Vermieterbescheinigung. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Ja, eine Ummeldung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist möglich. Da teilweise eine beglaubigte Vollmacht gefordert wird, sollte man sich vorab beim Einwohnermeldeamt nach den spezifischen Anforderungen erkundigen.
Neben der Änderung der Adressdaten in Ausweisen müssen unter anderem das Auto (Fahrzeugpapiere), die Kfz-Versicherung und der Rundfunkbeitrag umgemeldet werden. Zudem sollten Versicherungen, Finanzamt, Familienkasse und das Arbeitsamt über den Umzug informiert werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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