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Schulpflicht am tatsächlichen Aufenthaltsort

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die von einem Kind zu besuchende Schule eines schulpflichtigen Kindes richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes - wo das Kind gemeldet ist, ist unerheblich. Andernfalls wären insbesondere getrennt lebende Eltern durch Ummeldung befähigt, unter zwei Schulen auszuwählen.


VG Berlin, 11.08.2006 - Az: 9 A 160.06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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