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Besichtigungstermin - Hinzuziehung von Zeugen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien berechtigt, zu einem Besichtigungstermin weitere Personen als Zeugen hinzuzuziehen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden bzw. um von vornherein Beweissicherung zu betreiben, empfiehlt sich dies in vielen Fällen sogar.

Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, einem den Vermieter zur Besichtigung begleitenden Rechtsanwalt Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Dessen Sachkunde ist in aller Regel für eine Wohnungsbesichtigung nicht erforderlich. Zulässig ist es jedoch, wenn der Vermieter sich von einer Person begleiten lässt, auf deren Sachkunde er für den konkreten Besichtigungstermin angewiesen ist (z.B. Handwerker, Architekt, etc.). Ein gleiches gilt i.d.R. auch für den Ehepartner (vgl. LG Frankfurt/Main, 24.05.2002 - 2/17 S 194/01, 2-17 S 194/01).

Nicht zu gestatten ist dem Vermieter aber die Besichtigung mit einer darüber hinausgehenden -nach oben offene - Entourage.

Mieter und Vermieter können von der jeweils anderen Vertragspartei verlangen, dass die mitgebrachten Zeugen namentlich benannt werden.

Kommt der Vermieter nicht selbst mit, so muss er dem Mieter die Besucher vorher namentlich ankündigen oder diesen jeweils eine unterschriebene Vollmacht im Original mitgeben.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, der Mieter ist in der Regel nicht verpflichtet, einem den Vermieter begleitenden Rechtsanwalt Zutritt zu gewähren, da dessen Sachkunde für eine normale Wohnungsbesichtigung meist nicht erforderlich ist.
Zulässig ist die Begleitung durch Personen, deren Sachkunde für den konkreten Besichtigungszweck erforderlich ist, etwa Handwerker oder Architekten. Auch der Ehepartner darf in der Regel teilnehmen (vgl. LG Frankfurt/Main, 24.05.2002 - Az: 2/17 S 194/01). Eine übermäßig große Gruppe muss der Mieter nicht dulden.
Fotografien sind ohne Zustimmung des Mieters grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es dienen der Dokumentation von Mängeln. Bilder, die in die Privatsphäre eingreifen, erfordern zwingend die Zustimmung des Mieters (vgl. AG Frankfurt/Main, 16.01.1998 - Az: 33 C 2515/97; AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2004 - Az: 15/11 C 592/03).
Ja, Mieter und Vermieter können verlangen, dass die jeweils andere Partei die mitgebrachten Zeugen namentlich benennt. Erscheint der Vermieter nicht persönlich, müssen die Besucher vorab angekündigt oder mit einer schriftlichen Originalvollmacht ausgestattet werden.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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