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Reparaturen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Vermieter muss Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen.

Weigert der Vermieter die Behebung des Mangels, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.

In Notfällen genügt ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung.

Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann auch der Mieter die Reparatur in Auftrag geben. Die zur Reparatur objektiv notwendigen Kosten hat der Vermieter dem Mieter dann zu ersetzten.

Grundsätzlich sind hiervon zum Nachteil des Mieters im Mietvertrag abweichende Regelungen unwirksam. Eine Ausnahme stellt nur eine wirksame Kleinreparaturenklausel dar. Wirksam ist eine solche Klausel jedoch nur, wenn
  • eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (75 EURO),
  • eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (8-10 % der Jahresnettomiete) bestimmt ist,
  • nur Reparaturen an Gegenständen erfaßt werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen.
Darüber hinaus darf darf der Mieter nur zur Bezahlung der Kleinreparatur und nicht zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker verpflichtet werden. Unwirksame Kleinreparaturklauseln haben zur Folge, dass der Vermieter auch für kleinere Reparaturen aufkommen muss.

Näheres zu Kleinreparaturen
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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