Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.418 Anfragen

Kampfhund in Haus und Hof?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gerade Kampfhunde erzeugen bei vielen Menschen stark gemischte Gefühle, manch einer fühlt sich gar massiv durch diese bedroht, die Haltung dieser Tiere ist alles andere als unkompliziert.

Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muss dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, dass die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (KG, 23.06.2003 - Az: 24 W 38/03).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen (OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - Az: I-3 Wx 64/06).

Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az: 24 W 65/02).

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, die Eigentümergemeinschaft besitzt die Beschlusskompetenz, ein generelles Halteverbot für Kampfhunde und entsprechende Mischlinge zu beschließen (vgl. KG, 23.06.2003 - Az: 24 W 38/03).
Ja, eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann untersagen, einen Kampfhund unbeaufsichtigt, ohne Leine und ohne Maulkorb auf gemeinschaftlichen Flächen wie dem Hof oder in Kellerräumen laufen zu lassen, da dies die ungehinderte Nutzung des Eigentums beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - Az: I-3 Wx 64/06).
Ja, auch ohne einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft kann jeder einzelne Wohnungseigentümer den Besitzer eines Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (vgl. KG Berlin, 22.07.2002 - Az: 24 W 65/02).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant