Ähnlich wie Parkplätze bzw. Stellplätze werden auch immer wieder Garagen mit einer Wohnung zusammen vermietet. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Garage oder der Stellplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird - in diesem Fall muss sich der Mieter daran halten. Wenn der Mietvertrag hierzu aber keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszweckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt.
Im Gegensatz zu einem Stellplatz können in der Garage jedoch auch diverse Gegenstände gelagert werden. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von Kfz-Zubehör ist nichts einzuwenden - aber nur, wenn es sich nicht um offene Stellplätze handelt. (AG Stuttgart, 01.04.2016 - Az: 37 C 5953/15).
Es steht dem Mieter frei, welche Gegenstände er in der Garage lagert - diese müssen nicht mit der Nutzung eines Verkehrsmittels im Zusammenhang stehen. Eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig und verstößt i.d.R. gegen die Landesbauordnung. Brennbare Stoffe dürfen jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in der Garage gelagert werden.
Hinsichtlich der Nutzung der Garage muss der Mieter darauf achten, die Ruhezeiten nicht zu verletzen. So muss beispielsweise für den Fall, dass das Öffnen des Garagentores zu Störungen der Nachtruhe führt, die Nutzung der Garage von 22 bis 6 Uhr unterbleiben (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91).
Das Parken von Fahrzeugen vor einer angemieteten Garage ist zulässig, wenn der Stellplatz vor der Garage mitvermietet ist. Für eine entsprechende Vereinbarung ist der Mieter beweispflichtig. Mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung bleibt noch eine Duldung (Gestattung) durch den Vermieter, der diese aber jederzeit widerrufen kann. Ein (kurzes) Abstellen vor der Garage zum Be- oder Entladen dürfte jedoch in jedem Fall zulässig sein.
Aufgabe des Vermieters ist es, Sorge zu tragen, dass die Garage verkehrssicher erreichbar ist.
Im Gegensatz zu einem Stellplatz können in der Garage jedoch auch diverse Gegenstände gelagert werden. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von Kfz-Zubehör ist nichts einzuwenden - aber nur, wenn es sich nicht um offene Stellplätze handelt. (AG Stuttgart, 01.04.2016 - Az: 37 C 5953/15).
Es steht dem Mieter frei, welche Gegenstände er in der Garage lagert - diese müssen nicht mit der Nutzung eines Verkehrsmittels im Zusammenhang stehen. Eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig und verstößt i.d.R. gegen die Landesbauordnung. Brennbare Stoffe dürfen jedoch aus Sicherheitsgründen nicht in der Garage gelagert werden.
Hinsichtlich der Nutzung der Garage muss der Mieter darauf achten, die Ruhezeiten nicht zu verletzen. So muss beispielsweise für den Fall, dass das Öffnen des Garagentores zu Störungen der Nachtruhe führt, die Nutzung der Garage von 22 bis 6 Uhr unterbleiben (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91).
Das Parken von Fahrzeugen vor einer angemieteten Garage ist zulässig, wenn der Stellplatz vor der Garage mitvermietet ist. Für eine entsprechende Vereinbarung ist der Mieter beweispflichtig. Mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung bleibt noch eine Duldung (Gestattung) durch den Vermieter, der diese aber jederzeit widerrufen kann. Ein (kurzes) Abstellen vor der Garage zum Be- oder Entladen dürfte jedoch in jedem Fall zulässig sein.
Aufgabe des Vermieters ist es, Sorge zu tragen, dass die Garage verkehrssicher erreichbar ist.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 23.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Ja, in der Garage können diverse Gegenstände gelagert werden, sofern keine Zweckentfremdung vorliegt und keine brandschutzrechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. bei brennbaren Stoffen) verletzt werden. Der Aufbau von Regalen für Kfz-Zubehör ist zulässig, sofern es sich nicht um einen offenen Stellplatz handelt (vgl. AG Stuttgart, 01.04.2016 - Az: 37 C 5953/15).
Die Nutzung muss die gesetzlichen Ruhezeiten berücksichtigen. Wenn das Öffnen des Tores zu Störungen der Nachtruhe führt, ist die Nutzung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr zu unterlassen (vgl. OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss (OWi) 56/91 - (OWi) 28/91).
Nein. Wird die Garage ohne gesonderten Vertrag gemeinsam mit der Wohnung vermietet, bilden beide eine vertragliche Einheit. Eine Mieterhöhung kann hier nur im Rahmen der ortsüblichen Miete für die gesamte Einheit (Wohnung mit Garage) erfolgen.
Eine vertragliche Einheit liegt vor, wenn Wohnung und Garage nicht durch gesonderte Verträge rechtlich getrennt sind. Ob eine solche Einheit trotz nachträglich geschlossenem Garagenvertrag besteht, hängt vom Einzelfall ab, etwa bei gleichen Vermietern, Vertragslaufzeiten oder Zahlungsterminen (vgl. LG München I, 20.03.2002 - Az: 14 S 20652/01).
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