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CB-Funk-Antennen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hinsichtlich der Frage, ob ein Mieter eine CB-Funk-Antenne auf dem Dach befestigen darf, gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch eine einheitliche Rechtsprechung. Während das Amtsgericht Köln einen Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Funkantenne generell verneint (siehe Entscheidung unten), verweisen die ebenfalls zitierten Entscheidungen des Landgerichts Heilbronn und des BayObLG letztlich auf Zumutbarkeitskriterien im Einzelfall.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Mieter keinen Anspruch auf Anbringung einer CB-Funkantenne hat, da es sich hierbei um ein Hobby handelt, das eine mietvertraglich nicht umfasste Sondernutzung beinhaltet.

Das Anbringen von CB-Dachfunkantennen ist also im Grundsatz nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und daher nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

CB-Funk-Antennen sind ein Sonderfall

Sicher lässt sich die Problematik der Funkantenne mit der Frage nicht ohne weiteres vergleichen, ob der Vermieter etwa neben einem vorhandenen Fernsehanschluss über Breitbandkabel auch eine vom Mieter gewünschte Satellitenschüssel dulden muss. Eine solche Duldungspflicht wird von der Rechtsprechung großzügig nur dann bejaht, wenn die Muttersprache des Mieters nicht Deutsch ist und er über den Kabelanschluss kein ausreichendes muttersprachliches Fernsehangebot erhält. Begründet wird dies mit dem im Grundgesetz garantierten Recht auf Informationsfreiheit. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht Köln Recht hat, wenn es diesen Gesichtspunkt beim CB-Funk ausschliesst.

Ein anderes kann gelten, wenn der Mieter (schwer-)behindert ist und zur Kompensation der Einschränkungen, die die Behinderung mit sich bringt, eine CB-Funkantenne anbringen will. Folgt man der Argumentation des Landgerichts Heilbronn und des BayObLG, so könnte allerdings an Stelle der Begründung mit dem Recht auf Informationsfreiheit im vorliegenden Fall die Begründung treten, dass behinderte Menschen einen Anspruch auf möglichst weit gehenden Ausgleich ihrer Behinderung haben, soweit dies nicht die Rechte anderer unzumutbar beeinträchtigt. Damit liesse sich auch ein Anspruch auf Anbringung einer Funkantenne unter der Voraussetzung begründen, dass der Mieter behindert ist und angesichts der Auswirkungen der Behinderung über den CB-Funk eine gewisse Kompensation seiner Behinderung möglich ist.


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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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