Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Austausch von Armaturen ist eine
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme und obliegt als solche dem Vermieter, sofern der Mieter den Schaden nicht verursacht hat.
Ist beispielsweise die Mischbatterie kaputt, so kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Mieter den Schaden nicht zu verantworten hat.
Ist die Funktionsfähigkeit der mit der Wohnung vermieteten Armaturen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gegeben, so ist der Vermieter verpflichtet, diesen
Mangel zu beheben und für Ersatz bzw. Reparatur zu sorgen. Der Mieter muss einen solchen Mangel dem Vermieter
anzeigen und Abhilfe verlangen.
Greift die Kleinreparaturen-Klausel?
Wurde im
Mietvertrag eine sogenannte und wirksame
Kleinreparaturklausel aufgenommen, so wird mit dieser die Kostentragungspflicht auf den Mieter abgewälzt, sofern die Kosten die vereinbarten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Denn sowohl eine Mischbatterie als auch eine Armatur gehört zu den Installationsgegenständen, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind und kann - muss aber nicht zwingend - unter den Geltungsbereich der Kleinreparaturklausel fallen.
Übersteigt der Kostenaufwand die vereinbarte Höchstgrenze (max. 75 – 110 € je Reparatur, Jahreshöchstgrenze für alle Reparaturen i.H.v. 6-9% der Jahresmiete), muss der Vermieter die Kosten komplett übernehmen. Er kann den Mieter dann auch nicht anteilig beteiligen.
Liegt der Betrag unter der Höchstgrenze, so muss der Mieter dennoch nicht automatisch die Kosten tragen. Maßgeblich ist dann, worauf der Reparaturbedarf zurückzuführen ist.
Wurde die Erneuerung bzw. Reparatur aus Gründen erforderlich, auf die der Mieter keinen Einfluss hatte, so kann er auch nicht mit den Kosten belastet werden. So kann der Mieter nicht mit den Kosten für den Austausch eines verkalkten Wasserhahns belastet werden. Es ist dem Mieter schließlich nicht möglich, den Kalkgehalt des Wassers zu beeinflussen (AG Gießen, 30.04.2008 - Az:
40 M C 125/08).
Achtung: Verkalkte Perlatoren würden unter eine Kleinreparatur fallen und wären ggf. vom Mieter zu bezahlen, da hier durch Pflege und Reinigung Einfluss genommen werden kann.
Sofern eine Kostentragungspflicht zu bejahen sein sollte, muss die Reparatur auch erfolgreich abgeschlossen sein, ehe der Mieter belastet werden kann. Der Vermieter kann den Mieter zudem nicht dazu verpflichten, selber tätig zu werden oder einen Handwerker zu beauftragen.
Darf der Mieter eigenmächtig Armaturen austauschen?
Der Mieter darf grundsätzlich auch selber und ohne vorherige Rückfrage beim Vermieter Armaturen wechseln, wenn die Arbeiten fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Bei Auszug ist der Mieter dann verpflichtet, entweder die alten Armaturen wieder fachmännisch und ordnungsgemäß anzubringen oder aber die selbst erworbenen Armaturen in der Wohnung zu belassen. Tut er dies nicht, haftet er dem Vermieter für den entstandenen Schaden.
Werden die Armaturen vom Mieter beim Austausch oder Wiedereinbau beschädigt, so haftet der Mieter für den Schaden.
Der Vermieter kann den Mieter weder zwingen, die neuen (und eventuell hochwertigeren) Armaturen in der Wohnung zu belassen noch die ursprünglich in der Wohnung befindlichen Armaturen umgehend nach dem Austausch auszuhändigen. Das Recht des Mieters, die selbst eingebrachten Armaturen gegen die ursprünglich vorhandenen auszuwechseln ergibt sich aus
§ 539 Abs. 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass das Besitzrecht des Mieters an den ausgebauten Armaturen auch dann fortbestehen muss, wenn sich der Mietgebrauch tatsächlich nicht mehr auf die ausgebaute Einrichtung erstreckt und somit keine Verpflichtung zur Herausgabe besteht (LG Lüneburg, 22.04.1993 - Az: 6 S 2/93).
Schäden durch defekten Wasserhahn - wer haftet?
Kommt es durch eine defekte Armatur zu einem
Wasserschaden, so ist für die Haftungsfrage entscheidend, um welche Schadensursache es sich handelt.
Wurde die Sorgfaltspflicht des Mieters verletzt und etwa ein tropfender Wasserhahn über eine längere nicht repariert oder ist es bei längerer Abwesenheit zu einem Wasserschaden gekommen, weil das Wasser nicht abgestellt wurde, so kommt eine Haftung des Mieter in Betracht.
Lag die Schadensursache beispielsweise in einem plötzlichen Druckanstieg in der Leitung, so war dies unvorhersehbar und der Mieter kann in der Regel nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden.