Nach
§ 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache - d.h. Abnutzungen -, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten. Für selbstverschuldete, übermäßige Abnutzungen haftet er jedoch selbst dann, wenn er vertraglich nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Beispiele für übermäßige Abnutzungen:- Nikotin-Flecken und durch Rauchen verursachte Vergilbungen (wird z.T. von den Gerichten anders gesehen)
- Durch Pfennigabsätze beschädigter Linoleumboden
- Drei Zentimeter große Risse im Teppichboden
- Nicht entfernbare Flecke im Teppich
Die Behauptung einer übermäßigen Abnutzung hat der Vermieter zu beweisen. Dies wurde z.B. bei einem entsprechenden Streitfall um die Abnutzung eines Teppichbodens vom LG Görlitz (Az: 2 S 4/00) entschieden.
Bei Beschädigungen ist es Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Schadensentstehung vorzuwerfen ist und er somit nicht für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Einzustehen hat der Mieter i.ü. auch für Mitbewohner und Besucher.
Liegt eine übermäßige Abnutzung vor und ist der Mieter daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss er nicht den Neuwert, sondern lediglich den Zeitwert ersetzen.