Nach
§ 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hiervon werden auch
Schönheitsreparaturen umfasst. Diese können jedoch vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Gleiches kann auch im
Untermietvertrag im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter vereinbart werden.
Es ist notwendig, das eine wirksame Klausel über die Schönheitsreparaturen Bestandteil des (Unter-)Mietvertrages ist. Nur dann muss der Mieter sich um die Schönheitsreparaturen kümmern. Der Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst all die Dinge im Inneren der Wohnung, die während der Mietdauer abgenutzt werden.
Hat ein Mieter oder Untermieter trotz Verpflichtung zur Schönheitsreparatur diese zum Übergabetermin nicht ausgeführt, so kann der (Unter-)Vermieter Schadensersatz verlangen. Der (Unter-)Vermieter muss jedoch zunächst eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Hierbei wird dem Betroffenen mitgeteilt, welche Arbeiten binnen welcher Frist durchzuführen sind. Lässt dieser die Frist verstreichen, ohne tätig zu werden, ist er im Verzug und zum Schadensersatz verpflichtet.
Es besteht indes nicht ewig Anspruch auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der Anspruch verjährt binnen 6 Monaten (
§ 548 BGB). Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entsteht - also bei Setzung einer Frist erst mit Ablauf derselben (KG, 02.12.1996 - Az:
8 RE Miet 3802/96).
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