Unter Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsarbeiten nicht Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. In der Regel entsteht die Notwendigkeit für Schönheitsreparaturen durch normales Wohnen. Typische Instandhaltungsarbeiten (
§ 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV) sind:
Anstreichen und kalken, gegebenenfalls tapezieren der Wände und Decken
Streichen der Heizkörper und Rohre
Streichen der Innentüren und der Innenseite der Außentür
Streichen der Innenseite der Fenster
Reinigung des Teppichbodens
Achtung:Für selbstverschuldete Schäden, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen, haftet der Mieter (
Übermäßige Abnutzung).