Unter Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsarbeiten nicht Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. In der Regel entsteht die Notwendigkeit für Schönheitsreparaturen durch normales Wohnen. Typische Instandhaltungsarbeiten (§ 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV) sind:
- Anstreichen und kalken, gegebenenfalls tapezieren der Wände und Decken
- Streichen der Heizkörper und Rohre
- Streichen der Innentüren und der Innenseite der Außentür
- Streichen der Innenseite der Fenster
- Reinigung des Teppichbodens
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Schönheitsreparaturen umfassen Instandhaltungsarbeiten, die durch normales Wohnen notwendig werden. Dazu zählen insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Rohren, Innentüren sowie die Reinigung von Teppichböden.
Schönheitsreparaturen sind reine Instandhaltungsarbeiten, die der optischen Auffrischung dienen. Instandsetzungsarbeiten hingegen betreffen die grundlegende Erneuerung oder Reparatur der Bausubstanz und fallen nicht unter die typischen Schönheitsreparaturen.
Für Schäden, die über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen und vom Mieter selbst verschuldet wurden, besteht eine Schadensersatzpflicht des Mieters.
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