AnwaltOnline - Mietrecht September 2022
ISSN: 1619-7143
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Interessante Urteile
Eigenbedarfskündigung: Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes
Kündigt der Ersteher nicht zum erstzulässigen Termin nach dem Zuschlag, so hat dies lediglich den Wegfall des Sonderkündigungsrechts aus § 57a Satz 1 ZVG zur Folge, sodass der Ersteher bei nachfolgenden Kündigungen an etwaige vertragliche Kündigungsfristen gebunden ist.
Die Mietvertragsklausel, „dass sich der Vertrag von selbst jeweils und immer ...
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Welche Anforderungen muss ein Mieterhöhungsverlangen bei gebundenem Wohnraum erfüllen?
Die in § 10 Abs. 1 WoBindG beschriebenen formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen werden durch § 4 Abs. 7 Satz 1 NMV ausgefüllt und konkretisiert. Der von § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG geforderten Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens kommt der Vermieter bereits dann ausreichend nach, wenn er die Gründe, aus denen sich die laufenden ...
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Ist ein Mieterhöhungsverlangen nachträglich reduzierbar?
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von ...
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Muss Vermieter die mieterseitige Kenntnis einer Abmahnung nachweisen?
Der Zugang einer vermieterseitigen Abmahnung ist nicht mit ihrer positiven Kenntnisnahme durch den Mieter gleichzusetzen.
Bestreitet der Mieter den Zugang oder die positive Kenntnisnahme der Abmahnung, ist im Falle des fortgesetzt pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters kündigungsrechtlich lediglich von dessen fahrlässigem Zuwiderhandeln ...
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Weitere Urteile zum Mietrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!
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Das Thema des Monats
Kleinreparaturen: Muss der Mieter wirklich zahlen?
Muss der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen?
Für die Kosten einer sogenannten Kleinreparatur kann der Mieter in Grenzen herangezogen werden.
Grundsätzlich ist zunächst einmal der Vermieter für Reparaturen – und damit auch Kleinreparaturen - zuständig. Denn nach den gesetzlichen Regelungen im BGB trägt der Vermieter sowohl die Kosten der Schönheits- als auch der Kleinreparaturen.
In den meisten Mietverträgen wird diese Regel aber zu Lasten der Mieter umgekehrt. Dies ist auch zulässig, solange dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht verletzt worden.
Nur dann, wenn im Mietvertrag eine gültige Regelung hinsichtlich der Kleinreparaturen aufgenommen wurde, nach der der Mieter diese Kosten tragen muss, haftet der Mieter verschuldensunabhängig.
Es ist also grundsätzlich möglich, die Kosten, die andernfalls vom Vermieter zu tragen wären, auf den Mieter abzuwälzen.
Wann ist eine Kleinreparaturklausel gültig?
Damit eine Klausel gültig ist, darf der Mieter nur für die Reparaturkosten an Wohnungsgegenständen haftbar gemacht werden, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind.
Die Klausel darf nicht so gefasst sein, dass hierunter auch Rohre und elektrische Leitungen oder solche Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt.
Die Klausel muss weiterhin eine Kostengrenze für die einzelne Reparatur vorsehen und eine Jahreshöchstgrenze für alle Kleinreparaturen in der Wohnung angeben. Diese Grenzen dürfen nicht zu hoch angesetzt werden.
Klauseln, die dem nicht entsprechen oder die eine stärkere Beteilung vorsehen, sind unwirksam und der Vermieter muss auch für die Kosten von Kleinreparaturen aufkommen.
Ein Gleiches gilt für den Fall, dass Betragsgrenzen gar nicht im Vertrag aufgenommen wurden oder eine generelle Übernahme von Kleinreparaturen vorgesehen ist. Auch dies ist unwirksam.
Welche Grenzen gelten für die Kostentragungspflicht?
Wichtig ist zunächst, dass eine Obergrenze für die einzelne Reparatur mietvertraglich aufgenommen werden muss. Diese darf einen Betrag von 100,00 bis 150,00 € nicht übersteigen. Es kann natürlich auch ein niedrigerer Wert aufgenommen werden.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die folgenden Werte für zulässig erachtet:
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅
Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.
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