Der Zugang einer vermieterseitigen
Abmahnung ist nicht mit ihrer positiven Kenntnisnahme durch den Mieter gleichzusetzen.
Bestreitet der Mieter den Zugang oder die positive Kenntnisnahme der Abmahnung, ist im Falle des fortgesetzt pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters
kündigungsrechtlich lediglich von dessen fahrlässigem Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung auszugehen, es sei denn, der Vermieter beweist nicht nur den Zugang der Abmahnung, sondern auch deren positive Kenntnisnahme durch den Mieter.
Einem Einwurfeinschreiben kommt Anscheinsbeweischarakter dafür zu, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten und damit in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wenn durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Nachweis geführt ist, dass das für das Einwurfeinschreiben vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist. Kann auch der Auslieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens vorgelegt werden, ergibt sich nach der Lebenserfahrung ein typischer Geschehensablauf.
Eine fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters wiegt kündigungsrechtlich erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche.