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Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hierzu:
"Wir wollen Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung schützen. Es ist ein wichtiger Schritt, dass der Deutsche Bundestag heute die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre beschlossen hat. Damit haben kurzfristige Schwankungen der Mieten geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies sorgt dafür, dass Wohnen bezahlbar bleibt und hohe Mieten wirksam bekämpft werden. Zugleich wird durch diese Änderung sichergestellt, dass die Mietpreisbremse effektiv wirkt.“

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Bezugspunkt für Mieterhöhungen im Rahmen bestehender Mietverhältnisse und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“. Sie wurde bislang aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf nunmehr sechs Jahre werden Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufgefangen und der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete in dynamischen Wohnungsmärkten gedämpft. Durch die weiterhin zeitliche Begrenzung des Betrachtungszeitraums wird dafür gesorgt, dass die Vergleichsmiete einen Marktbezug behält.

Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

Veröffentlicht: 19.12.2019

Quelle: PM des BMJV

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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