Einer Bausparkasse steht kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist. In diesem Fall fehlt es an dem vollständigen Empfang des Darlehens. Ob die Zuteilungsreife erreicht wurde oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn trotz Zuteilungsreife war es dem Bausparer weiter möglich, Sparleistungen auf den Bausparvertrag zu erbringen. Beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife würde es an einem, an die Bausparkasse zu entrichtenden Darlehensbetrag fehlen, an dem der vollständige Empfang im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anknüpfen könnte. Ein tauglicher Darlehensbetrag ist die Bausparsumme, hierbei handelt es sich um den einzigen Betrag, der zwischen den Parteien fest vereinbart wurde und der beiden Parteien Planungssicherheit bietet.
Das Risiko der Bausparkasse, mit Zuteilungsreife einen von ihr unbeeinflussbaren Zeitraum nicht marktgerechte Zinsen zahlen zu müssen, ist nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich.
Das Risiko der Bausparkasse, mit Zuteilungsreife einen von ihr unbeeinflussbaren Zeitraum nicht marktgerechte Zinsen zahlen zu müssen, ist nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich.
LG Stuttgart, 12.11.2015 - Az: 12 O 100/15
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