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Bausparvertrag: Vereinbarung eines Sparbeitrags als zu erbringende Bausparleistung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wenn sich die Parteien eines Bausparvertrags auf einen konkreten monatlichen Sparbetrag einigen, gilt dieser Sparbeitrag als zu erbringende Bausparleistung vereinbart, wenn auf dem Bausparantragsformular das Regelsparbeitragsformularfeld nicht mit einem Betrag ausgefüllt wird und die Bausparbestätigung neben dem Regelsparbeitrag die Vereinbarung eines anderen Sparbeitrags zulässt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Obwohl es sich bei der Einigung auf einen Regelsparbeitrag um einen für einen Bausparvertrag wesentlichen Umstand handelt, wurde der Regelsparbeitrag in dem vorgesehenen hervorgehobenen Formularfeld oben auf der Seite 1 des Bausparvertragsantragsformulars nicht benannt. Ohne dass in dem Vertragsantragsformularfeld ein Regelsparbeitrag angegeben war, hat die Beklagte das Bausparvertragsantragsformular der Klägerin angenommen, ohne die Nichtausfüllung des Regelsparbeitrags zu beanstanden. Der Regelsparbeitrag ist für den Bausparvertrag deshalb von Bedeutung, weil ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, wenn Regelsparbeiträge nicht bezahlt werden3.

Der Hinweis „der monatliche Regelsparbeitrag beträgt 5 Promille der Bausparsumme in der Tarifvariante F-Schnell und in F-Vierpromille 4 Promille“ neben dem nicht ausgefüllten Regelsparbeitragsfeld betrifft die von der Klägerin gewählte Bausparvertragsvariante nicht und lässt keine Rückschlüsse auf den Regelsparbeitrag der F-Niedrigzins- Bausparvertragsvariante zu.

Das Unterlassen des Ausfüllens des Regelsparbeitragsformularfeldes darf ein Bausparer als Erklärungsempfängerin so verstehen, dass die Zahlung eines Regelsparbetrags nicht vereinbart ist. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont ist der Grund für die Nichteintragung eines Zahlbetrags die Nichteinigung über einen Regelsparbeitrag. Für die Klägerin gilt dies umso mehr, da – wie unten dargestellt – sich die Klägerin mit der Beklagten auf die Zahlung eines anderen Betrags geeinigt hat.

Der weitere Antragsformularinhalt lässt einen zu zahlenden Regelsparbeitrag nicht erkennen.

Ein Bausparer kann mit viel Mühe die Regelsparbeitragsberechnungsmethode entdecken.

Mit dem Ankreuzen der Bausparvertragsvariante F-Niedrigzins“ auf der ersten Seite des Antragsformulars besteht für einen Bausparer die die Chance, die Berechnungsweise des Regelsparbeitrags unter Zuhilfenahme der auf der Rückseite des Bausparantragsformulars gedruckten Tabelle zu erkennen, wenn er in der Zeile „Niedrigzins (FN)“ der Tabelle, die die Angaben: „Bewertungszahlfaktor: 1,50, Guthabenzinssatz: 2,5, Regelsparbeitrag in Promille der Bausparsumme: 5, Mindestsparguthaben in Prozent der Bausparsumme: 40, Tilgungsbeitrag für Zins- und Tilgung in Promille der Bausparsumme: 6, Darlehenszinssatz (nominaler/effektiver) vierteljährliche Zinsberechnung: 4,50 %/5,37 % und Darlehenszinssatz (nominaler/effektiver) taggenaue Zinsberechnung: 4,75 %/5,47 %“ enthält, die Angabe „Regelsparbeitrag in Promille“ der Bausparsumme: 5 entdeckt.

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