Das OLG Karlsruhe hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse zu befinden, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 EUR jährlich vorsieht.
Der klagende Verbraucherverband hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte nun die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe. Die Klausel verstoße zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen halte sie der - wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten - Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme. Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, könne nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.
Der klagende Verbraucherverband hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte nun die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe. Die Klausel verstoße zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen halte sie der - wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten - Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme. Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, könne nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.
OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - Az: 17 U 5/14
Quelle: PM des OLG Karlsruhe
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