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Vermögenswirksame Leistungen - Vermögensbildung des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Vermögenswirksame Leistungen dienen der Vermögensbildung des Arbeitnehmers. Sie werden entweder aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers aufgebracht oder ganz/teilweise als Sonderform der Vergütung vom Arbeitgeber geleistet.

Vermögenswirksame Leistungen werden häufig aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geleistet, sind jedoch grundsätzlich eine freiwillige Leistung.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage handelt es sich um einen zusätzlichen monatlichen Betrag, der direkt in eine vom Arbeitnehmer ausgewählte Anlage eingezahlt wird. Regelmäßig muss der Arbeitnehmer seinerseits auch einen bestimmten Betrag als Eigenleistung einzahlen.

Der Arbeitgeberanteil wird zum Bruttogehalt hinzugerechnet, da es sich um einen Teil des zu versteuernden Einkommens handelt und ist als solches auch sozialversicherungspflichtig. Die Abführung und sonstige Abwicklung übernimmt der Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmeranteil der Sparzulage wird nicht versteuert und ist nicht sozialversicherungspflichtig, denn diese werden aus dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt und gehören daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Staatlicher Bonus

Die Höchstbeträge der begünstigten Leistungen betragen bei der Anlage zum Wohnungsbau betragen 470 € und bei betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Beteiligungen 400 €.

Der Zulagensatz im Wohnungsbau beträgt 9%, für Anlagen in Aktien und Wertpapiere 18% bzw. 22% für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus öffentlichen Mitteln gewährt, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze des zu versteuernden Einkommen beträgt zurzeit 17.900 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten 35.800 €. Bei Verheirateten mit Kindern liegen die Grenzen noch höher.

Die staatliche Unterstützung erfolgt nur auf Antrag, wenn der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung die Anlage N und einen entsprechenden Nachweis des Geldinstitutes über die Sparanlage (z.B. Bausparvertrag) beifügt.

Die Überweisung des Staates erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren.

Achtung: Die Gewährung der Sparzulage ist fristgebunden. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres gestellt werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Nur in bestimmten Sonderfällen besteht eine verlängerte Antragsfrist.

Die Förderung erhält der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Mittel zur vermögenswirksamen Leistung (teilweise) trägt oder nicht, steht aber ausschließlich Arbeitnehmern zu. Dies umfasst hier Angestellte und Arbeitnehmer, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und ist vom Wohnsitz unabhängig. Arbeitnehmern gleichgestellt sind Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Arbeitnehmer im Sinne des Heimarbeitergesetzes.

Wenn der Arbeitgeber nichts dazu zahlt

Auch dann, wenn sich der Arbeitgeber nicht beteiligt, kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Vertrag abschließen und die Beiträge vom Lohn abziehen lassen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen und kann seitens des Arbeitgebers auch nicht verweigert werden - selbst dann nicht, wenn die Anlage nicht zulagebegünstigt ist oder der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Sparzulage besteht.

Sozialleistungen und Vermögenswirksame Leistungen

Bezieht der Arbeitnehmer Sozialleistungen wie beispielsweise Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, so gelten die in dieser Zeit gezahlten Beträge nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 € übersteigen.

Pauschalversteuerung

Bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG sind vermögenswirksame Leistungen nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, da es sich ausdrücklich nicht um Einmalzahlungen handelt.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Anspruchsberechtigt sind alle Angestellten und Auszubildenden. Den Arbeitnehmern gleichgestellt sind zudem Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Heimarbeiter. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle.
Ja. Arbeitnehmer können einen entsprechenden Vertrag abschließen und die Beiträge vom Lohn abziehen lassen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber kann von diesem nicht verweigert werden.
Das zu versteuernde Einkommen darf aktuell 17.900 Euro bei Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht überschreiten. Bei Verheirateten mit Kindern liegen diese Grenzen noch höher.
Die Förderung ist fristgebunden. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.
Arbeitgeberanteile werden zum Bruttogehalt hinzugerechnet, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers werden aus dem Nettoentgelt gezahlt und sind daher nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig.
Martin BeckerTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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