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Aufklärung über Vertriebsprovisionen: Pflichten des freien Anlageberaters

Geld & Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein nicht bankmäßig gebundener, freier Anlageberater muss seine Kunden grundsätzlich nicht ungefragt über die Provision aufklären, die er von der Anlagegesellschaft erhält. Dies gilt, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und ein Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen bestritten werden. Die für Banken entwickelten Grundsätze zur Aufklärung über Rückvergütungen sind insoweit nicht übertragbar.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob ein freier Anlageberater, der Kapitalanlagen empfiehlt und dafür von der Anlagegesellschaft eine Vertriebsprovision erhält, den Anleger von sich aus über diese Provision informieren muss. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Banken, die über verdeckte Rückvergütungen aufzuklären haben. Zu klären ist, ob diese Grundsätze auf freie, nicht bankgebundene Berater übertragen werden können.

Konkret ging es um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Beteiligung wurde über einen für den Berater tätigen Handelsvertreter vermittelt und teilweise fremdfinanziert. Der Berater erhielt als Untervermittler eine Provision, über die im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurde. Der Fondsprospekt wies sowohl ein Agio als auch Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen aus.

Wann muss eine Bank über Rückvergütungen aufklären?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, hierüber aufklären (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05; BGH, 20.01.2009 - Az: XI ZR 510/07). Die Pflicht dient dazu, einen Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen.

Die Aufklärungspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Höhe der Rückvergütung. Es kommt nicht darauf an, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in zeitlichen Abständen gezahlt werden. Wesentlich ist allein, dass sie umsatzabhängig sind. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen. Die Bank hat dann ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 338/08).

Sind die Grundsätze zur Aufklärung über Rückvergütungen auf den freien Anlageberater übertragbar?

Die für Banken entwickelten Grundsätze beruhen auf Besonderheiten der Vertragsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Diese weicht in entscheidenden Punkten vom Verhältnis zwischen Kunde und freiem Anlageberater ab.

Das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunde ist üblicherweise auf Dauer angelegt. Dies gilt auch dann, wenn die Anlageberatung der erste Kontakt ist, da die Bank regelmäßig ein Interesse an der anschließenden Depotverwaltung und Kontoführung hat. Die Bank erhält vom Kunden regelmäßig Entgelte oder Provisionen, etwa Depot- und Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovisionen. Der Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Beratung eigene Interessen verfolgt, etwa ein umsatzabhängiges Provisionsinteresse gegenüber dem Fondsanbieter. Empfiehlt die Bank eigene Produkte, ist zudem offensichtlich, dass sie mit der Anlage selbst Gewinne erzielt. Der Kunde geht grundsätzlich nicht davon aus, dass die Bank aus den von ihm an die Anlagegesellschaft gezahlten Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren eine Rückvergütung erhält.

Zahlt der Anleger für die Beratung eines freien Anlageberaters dagegen keine eigene Provision, liegt es für ihn auf der Hand, dass der Berater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält. Diese werden wirtschaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen. Da der Berater mit der Beratung seinen Lebensunterhalt verdienen muss, kann nicht angenommen werden, dass er seine Leistungen kostenlos erbringt. Die Beziehung ist zudem regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aus der der Berater Gebühren oder Provisionen vom Kunden bezieht. Für den Kunden ist daher erkennbar, dass der Berater bei allen empfohlenen Produkten ein Provisionsinteresse hat, das sich nur auf eine Provision der Anlagegesellschaft beziehen kann.

Besonders deutlich wird dem Kunden des freien Beraters der Provisionsbezug, wenn er Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge zusätzlich zum Anlagebetrag zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugutekommen. Ist dem Kunden bekannt, dass sein Zahlungsbetrag ein Agio enthält, liegt erst recht klar zutage, dass aus diesen Mitteln Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen der Berater beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Weil das Provisionsinteresse des freien Beraters bei jeder Anlageempfehlung offen zutage liegt, kann sich ein Interessenkonflikt nur aus der Provisionshöhe der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zu anderen Anlageprodukten ergeben. Um dieses Risiko einzuschätzen, kann der Kunde ein Interesse an der Kenntnis der konkreten Provisionshöhe haben. Da ihm das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, kann er bei Zweifeln an einer anlegergerechten Beratung beim Berater nachfragen. Von einem Anlageberater kann dagegen nicht verlangt werden, Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe sämtlicher Provisionen für die in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufzuklären.

Ergebnis

Wegen der Besonderheiten der Vertragsbeziehung besteht für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater keine Pflicht, den Anleger ungefragt über eine bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären. Voraussetzung ist, dass der Anleger selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Diese Annahme gilt, soweit nicht § 31d WpHG eingreift. Diese Vorschrift war im entschiedenen Fall nicht anwendbar.

Vorliegend waren diese Voraussetzungen erfüllt: Die Kunden zahlten keine eigene Provision, und der Prospekt wies sowohl ein Agio als auch Eigenkapitalbeschaffungskosten offen aus. Eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die erwartete Provision bestand daher nicht.


BGH, 15.04.2010 - Az: III ZR 196/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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