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Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine anlageberatende Bank muss ihren Kunden ungefragt über Rückvergütungen aufklären, die ihr aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen hinter dem Rücken des Kunden zufließen. Dies gilt sowohl für die Tatsache des Rückflusses als auch für dessen Höhe. Unterbleibt die Aufklärung, wird vermutet, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte.

Wann haftet eine Bank für verschwiegene Rückvergütungen?

Eine Bank, die einen Kunden beim Erwerb einer Kapitalanlage berät, haftet auf Schadensersatz, wenn sie ihn nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie für die Empfehlung der Anlage erhält. Die Pflicht folgt aus dem Beratungsvertrag. Entscheidend ist, dass der Kunde ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen und die Neutralität der Beratung deshalb nicht zutreffend einschätzen kann (vgl. BGH, 19.12.2006 - Az: XI ZR 56/05; BGH, 12.05.2009 - Az: XI ZR 586/07; BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 338/08).

Beratungsvertrag oder bloßer Auskunftsvertrag?

Zwischen Bank und Kunde kommt nach den Grundsätzen des sogenannten Bond-Urteils (BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93) regelmäßig ein Beratungsvertrag zustande, wenn der Kunde Rat für eine Anlageentscheidung sucht. Ein Auskunftsvertrag mit geringerem Pflichtenumfang kommt dagegen nur im Verhältnis zu einem reinen Anlagevermittler zustande. Eine Bank ist regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich Anlagevermittlerin (vgl. BGH, 07.10.2008 - Az: XI ZR 89/07).

Was unterscheidet Innenprovisionen von Rückvergütungen?

Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie ist bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufzuklären, weil sie die Werthaltigkeit der Anlage beeinflussen und beim Anleger insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können (vgl. BGH, 01.03.2004 - Az: II ZR 88/02; BGH, 02.02.2004 - Az: III ZR 359/02).

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind demgegenüber - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Beim Anleger kann hierdurch zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Der Rückfluss an die beratende Bank wird ihm aber nicht offenbart, sondern erfolgt hinter seinem Rücken, sodass er das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Die Nennung von „Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen“ als Quelle der Rückvergütungen ist dabei nicht abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint. Rückvergütungen sind - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt). Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratung beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin ungenannt bleibt. Sie entsteht unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die Bank fließt.


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BGH, 09.03.2011 - Az: XI ZR 191/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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