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Haftung der Direktbank bei Zwischenschaltung eines anlageberatenden Wertpapierdienstleisters

Geld & Recht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine Direktbank, die ausschließlich beratungsfreie Wertpapiergeschäfte anbietet, schuldet grundsätzlich keine Anlageberatung und muss einen vom Kunden eingeschalteten Berater nicht überwachen. Sie ist jedoch zur Warnung des Kunden verpflichtet, wenn sie dessen Fehlberatung positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist; hierfür trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Strittig war im vorliegenden Fall die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Direktbank für Fehler eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens haftet, das der Anleger mit seiner Beratung beauftragt hat und das als Kontaktperson zur Bank zwischengeschaltet ist.

Ein Anleger hatte ein solches Beratungsunternehmen ein Depot samt Tagesgeldkonto mit überdurchschnittlicher Verzinsung bei einer Direktbank eröffnete und auf Empfehlung des Beraters Wertpapiere erworben. Der Anleger behauptete, der Berater habe die Kunden systematisch mit Lockzinsen angeworben, um ihnen anschließend Anlagen zu vermitteln, die nicht ihren Anlagezielen entsprachen, für den Berater aber profitabel waren. Die Direktbank habe hiervon Kenntnis gehabt.

Kommt zwischen Anleger und Direktbank ein Beratungsvertrag zustande?

Nimmt ein Anlageinteressent die Beratung einer Bank in Anspruch oder tritt der Berater einer Bank an den Kunden heran, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages regelmäßig stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 25.09.2007 - Az: XI ZR 320/06). Ein solcher stillschweigender Vertragsschluss scheidet jedoch aus, wenn die Bank bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung lediglich durch Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Erteilt der Anleger in Kenntnis dessen ohne Aufklärungsbegehren eine gezielte Order, erklärt er konkludent, keine weiteren Informationen zu benötigen (BGH, 05.10.1999 - Az: XI ZR 296/98; BGH, 11.11.2003 - Az: XI ZR 21/03).

Bietet eine Direktbank für den Anleger erkennbar ausschließlich Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin an, ist die Annahme eigener Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag daher grundsätzlich ausgeschlossen. Dass die Bank den Anleger entgegen ihrem Marktauftritt tatsächlich beraten hat, muss gesondert vorgetragen werden.

Können Beratungsfehler des vorgeschalteten Unternehmens der Direktbank zugerechnet werden?

Eine Zurechnung von Beratungsfehlern über § 278 BGB setzt voraus, dass die Hilfsperson im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird (vgl. BGH, 14.11.2000 - Az: XI ZR 336/99). Fehlt es an einer eigenen Beratungspflicht der Direktbank, gehört die Beratung nicht zu ihrem Pflichtenkreis. Die Mitarbeiter des vom Anleger beauftragten Beratungsunternehmens sind dann nicht als ihre Erfüllungsgehilfen anzusehen. Dies gilt umso mehr, wenn die vertraglichen Unterlagen, etwa Kontoeröffnungsantrag und Transaktionsvollmacht, die Beratung unmissverständlich allein dem Beratungsunternehmen zuweisen.

Besteht eine Pflicht zur Überwachung des Beraters?

Eine auf die Beaufsichtigung des Beratungsgeschäfts hinauslaufende Pflicht der Direktbank folgt weder aus der bloßen Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen noch aus der gemeinsamen Verwendung der Firmenlogos auf Vertragsunterlagen, soweit diese die vereinbarte Aufgabenverteilung abbilden. Hat der Anleger Angaben zu Anlagestrategie, Kenntnissen und Erfahrungen allein gegenüber dem Beratungsunternehmen gemacht, kann er nicht erwarten, dass die Direktbank seine Zielvorstellungen bei der Auftragsdurchführung berücksichtigt.

Auch ein vertraglicher Vorbehalt, Aufträge über Finanztermingeschäfte nur nach Aufklärung über deren besondere Risiken auszuführen, begründet keine Aufsichtspflicht. Eine solche Regelung, die ihren Grund in der gesetzlichen Informationspflicht des § 37d WpHG a.F. hatte, räumt der Depotbank lediglich das Recht ein, einzelne Geschäfte abzulehnen. Eine generelle Pflicht der Depotbank, den externen Vermögensverwalter oder den externen Berater des Kunden hinsichtlich seiner Anlageentscheidungen oder Anlageempfehlungen zu überwachen, besteht nicht.


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BGH, 19.03.2013 - Az: XI ZR 431/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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