Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.498 Anfragen

Krankheitskosten des Ehegatten: Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag im Insolvenzverfahren nicht

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Schuldners gegenüber seinem Ehegatten begründet kein besonderes Bedürfnis im Sinne des § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Diese Vorschrift verlangt einen Bedarf in der Person des Schuldners selbst, sodass Behandlungskosten unterhaltsberechtigter Angehöriger den unpfändbaren Freibetrag nicht erhöhen.

Wie werden Unterhaltspflichten im Pfändungsschutz grundsätzlich berücksichtigt?

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners wirken sich im Pfändungsrecht in erster Linie auf die Höhe des unpfändbaren Betrags aus. Darüber hinaus eröffnet § 850f Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Erhöhung, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordert und überwiegende Belange der Gläubigergemeinschaft nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen solchen besonderen Umfang der Unterhaltspflichten darlegt. Vorliegend wurde hierzu nichts vorgetragen; eine Erhöhung nach dieser Vorschrift war daher weder beantragt noch einschlägig. Im Insolvenzverfahren nimmt das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht diese Aufgabe wahr.

Kann die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten ein besonderes Bedürfnis begründen?

Nein. Nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann dem Schuldner ein Teil des pfändbaren Einkommens belassen werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern. Die Norm setzt das Auftreten des besonderen Bedürfnisses ausdrücklich in der Person des Schuldners voraus. Sind wie hier Rechnungen für zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlungen an den Ehegatten gerichtet, besteht ein etwaiges Bedürfnis nicht beim Schuldner, sondern beim Ehegatten. Auch für Dritte, denen der Schuldner zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Die Unterhaltspflicht erweitert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Bedürfnisse somit nicht.

Ist Krankheitsbedarf des Ehegatten Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der zu einer Erhöhung führt?

Auch wenn Krankheitskosten grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf gehören können, führt dies nicht dazu, dass sie im Rahmen von § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO wie ein eigenes Bedürfnis des Schuldners behandelt werden. Für die Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten hat der Gesetzgeber mit § 850f Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen eigenen Tatbestand geschaffen, der an den besonderen Umfang der Pflichten anknüpft und dessen Voraussetzungen der Schuldner vortragen muss.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG München, 02.06.2026 - Az: 1509 IK 3951/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden