Die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Schuldners gegenüber seinem Ehegatten begründet kein besonderes Bedürfnis im Sinne des § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Diese Vorschrift verlangt einen Bedarf in der Person des Schuldners selbst, sodass Behandlungskosten unterhaltsberechtigter Angehöriger den unpfändbaren Freibetrag nicht erhöhen.
Wie werden Unterhaltspflichten im Pfändungsschutz grundsätzlich berücksichtigt?
Gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners wirken sich im Pfändungsrecht in erster Linie auf die Höhe des unpfändbaren Betrags aus. Darüber hinaus eröffnet § 850f Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Erhöhung, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordert und überwiegende Belange der Gläubigergemeinschaft nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen solchen besonderen Umfang der Unterhaltspflichten darlegt. Vorliegend wurde hierzu nichts vorgetragen; eine Erhöhung nach dieser Vorschrift war daher weder beantragt noch einschlägig. Im Insolvenzverfahren nimmt das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht diese Aufgabe wahr.Kann die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten ein besonderes Bedürfnis begründen?
Nein. Nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann dem Schuldner ein Teil des pfändbaren Einkommens belassen werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern. Die Norm setzt das Auftreten des besonderen Bedürfnisses ausdrücklich in der Person des Schuldners voraus. Sind wie hier Rechnungen für zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlungen an den Ehegatten gerichtet, besteht ein etwaiges Bedürfnis nicht beim Schuldner, sondern beim Ehegatten. Auch für Dritte, denen der Schuldner zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Die Unterhaltspflicht erweitert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Bedürfnisse somit nicht.Ist Krankheitsbedarf des Ehegatten Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht, der zu einer Erhöhung führt?
Auch wenn Krankheitskosten grundsätzlich zum Unterhaltsbedarf gehören können, führt dies nicht dazu, dass sie im Rahmen von § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO wie ein eigenes Bedürfnis des Schuldners behandelt werden. Für die Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten hat der Gesetzgeber mit § 850f Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen eigenen Tatbestand geschaffen, der an den besonderen Umfang der Pflichten anknüpft und dessen Voraussetzungen der Schuldner vortragen muss.Urteil freischalten
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AG München, 02.06.2026 - Az: 1509 IK 3951/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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