Ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern zählt zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, sofern die Eltern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben leistungsfähig sind. Besteht der Anspruch dagegen nur zweifelhaft oder kann er nicht alsbald realisiert werden, darf die Partei nicht auf die Vermögensposition verwiesen werden und ist als bedürftig zu behandeln.
Wie bei der gesetzlich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch Eltern einen Prozesskostenvorschuss nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse von Berechtigtem und Verpflichtetem. Der Anspruch setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist.
Ist der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte auf einen Prozesskostenvorschuss in Ratenform beschränkt, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen.
Kommt ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht, muss die Partei darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder dessen Geltendmachung unzumutbar ist. Hierzu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig darzutun und entsprechende Belege vorzulegen. Die Anforderungen hieran dürfen jedoch nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird.
Gehört Prozesskostenvorschuss der Eltern zum einzusetzenden Vermögen?
Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Dieser Anspruch beruht auf den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und folgt aus der besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen.Wie bei der gesetzlich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch Eltern einen Prozesskostenvorschuss nur, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse von Berechtigtem und Verpflichtetem. Der Anspruch setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist.
Welcher Maßstab gilt für die Leistungsfähigkeit der Eltern?
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist nicht auf § 115 ZPO abzustellen, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien. Kann der Unterhaltspflichtige den Vorschuss ohne Gefährdung seines Selbstbehalts nicht in einer Summe, wohl aber ratenweise aufbringen, entfällt die Vorschusspflicht nicht vollständig, sondern beschränkt sich auf entsprechende Ratenzahlungen. Eine weitergehende Belastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Billigkeitsmaßstab widersprechen würde.Ist der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte auf einen Prozesskostenvorschuss in Ratenform beschränkt, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen.
Wann muss der Vorschussanspruch nicht eingesetzt werden?
Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit ist eine Verweisung auf den Vorschussanspruch unzumutbar; in diesem Fall ist Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.Kommt ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht, muss die Partei darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder dessen Geltendmachung unzumutbar ist. Hierzu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig darzutun und entsprechende Belege vorzulegen. Die Anforderungen hieran dürfen jedoch nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird.
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