Solange unionsrechtliche Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ungeklärt sind, können die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung nicht verneint werden, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns genügen, um die für PKH erforderliche gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG ist dabei eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, 14.02.2017 - Az: 1 BvR 2507/16). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden; es reicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, 17.02.1998 - Az: B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und das Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt (vgl. LSG Bayern, 29.07.2013 - Az: L 11 AS 212/13 B PKH).
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) entspricht inhaltlich dem § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. in der Fassung des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl I, 1294). Die Norm ermöglicht den Ausschluss bzw. die erhebliche Einschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG für Personen, bei denen - wie im Dublin-Verfahren - ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist und eine Ausreisepflicht vollziehbar besteht.
Das BSG hat in einem § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. betreffenden Fall dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu unionsrechtlichen Fragen vorgelegt (vgl. BSG, 25.07.2024 - Az: B 8 AY 6/23 R). Diese Fragen stellen sich nach der hier maßgeblichen Einschätzung gleichermaßen bei der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG n.F. Eine Entscheidung des EuGH liegt bislang nicht vor.
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