Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.086 Anfragen

Leistungsausschluss nach AsylbLG mit erheblichen Zweifeln behaftet

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Solange unionsrechtliche Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ungeklärt sind, können die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung nicht verneint werden, sodass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns genügen, um die für PKH erforderliche gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG ist dabei eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, 14.02.2017 - Az: 1 BvR 2507/16). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden; es reicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, 17.02.1998 - Az: B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und das Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt (vgl. LSG Bayern, 29.07.2013 - Az: L 11 AS 212/13 B PKH).

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) entspricht inhaltlich dem § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. in der Fassung des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl I, 1294). Die Norm ermöglicht den Ausschluss bzw. die erhebliche Einschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG für Personen, bei denen - wie im Dublin-Verfahren - ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und eine Ausreisepflicht vollziehbar besteht.

Das BSG hat in einem § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. betreffenden Fall dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu unionsrechtlichen Fragen vorgelegt (vgl. BSG, 25.07.2024 - Az: B 8 AY 6/23 R). Diese Fragen stellen sich nach der hier maßgeblichen Einschätzung gleichermaßen bei der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG n.F. Eine Entscheidung des EuGH liegt bislang nicht vor.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LSG Bayern, 20.03.2026 - Az: L 8 AY 10/26 B PKH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant