Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
BFH, 13.08.2024 - Az: IX R 6/23
ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IXR6.23.0
Vorgehend: FG Nürnberg, 01.02.2023 - Az: 3 K 596/22
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