Nach einhelliger Meinung bedarf es zur Herbeiführung des Schuldnerverzugs grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf.
Eine Mahnung ist eine Erklärung oder sonstige tatsächliche Handlung, durch die der andere Teil zur Leistung aufgefordert wird. Die in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung muss eindeutig und bestimmt sein. Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig. Der Gläubiger muss jedoch für den Schuldner erkennbar klar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt.
Eine Mahnung kann dabei auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird. Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - versteht der Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält.
Allerdings ist zu sehen, dass die Annahme einer Mahnung und damit des Verzugs für den Darlehensnehmer weitreichende Konsequenzen hat. Dieser ist aufgrund der Kündigung bereits dadurch belastet, dass er nicht mehr nur zur Zahlung der vereinbarten Raten, sondern des gesamten Restsaldos verpflichtet ist. Zudem wird u.a. auch die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen begründet.